Die Spielberechtigung sorgt in Anbetracht der Corona-Pandemie für viel Gesprächsstoff im Vorfeld des Rückrundenstarts. Grundsätzlich müssen derzeit alle Spieler und Trainer die 2G-Regel erfüllen. Dazu gibt es festgeschriebene Regeln, die SCB-Online im Folgenden erläutert:
1.) Amateurspieler (Spieler ohne sozialversicherungspflichtiges, angemeldetes
Arbeitsverhältnis mit dem Verein):
Für Spieler und Trainer gilt außen 2G (oder geboostert), innen gilt 2GPlus (genesen oder geimpft plus tagesaktueller Antigentest) oder geboostert bzw. innerhalb der letzten drei Monate geimpft oder genesen.
2.) Spieler und Trainer mit Vertrag:
Spieler und Trainer, die in einem angemeldeten Arbeitsverhältnis stehen, unterfallen §28b des Infektionsschutzgesetzes und sind von dem Erfordernis eines 2G Nachweises ausgenommen, für sie gilt die 3G Regelung.
3.) Jugendspieler (Schüler):
Für Jugendspieler (Schüler) genügt die Vorlage des schulischen Tests bzw. der Testbescheinigung zur Erbringung des 2G-Nachweises.
Wichtig ist: Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der Sportplätze haben die Einhaltung des Nachweispflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Eine Kontaktnachverfolgung für Zuschauerinnen und Zuschauer von Sportveranstaltungen gibt es nicht. Die Verordnung ordnet bei den Teilnehmern des Trainings-, Kurs und Wettkampfbetrieb im Sport die Verpflichtung zur Kontaktdatennachverfolgung uneingeschränkt für den Innen und Außenbereich an. Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Test-, Impf oder Genesenennachweis gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen. Verordnung umsetzen. Verstöße gegen die Ge und Verbote der Verordnung sollen seitens der zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeiten regelmäßig geahndet werden.
Die Nutzung von Duschen und Kabinen im Zuge der Ausübung von Sport im Außenbereich unterfällt nicht einer 2GPlus Regelung, sondern nur 2G. Der Aufenthalt ist jedoch auf ein Minimum zu reduzieren und soll lediglich in Kleingruppen geschehen, sodass Abstände gewährleistet werden.
Darüber hinaus informierte der SFV die Vereine in eine Verbandssprechstunde über wichtige Themen rund um den Spielbetrieb:
Kann ich einem Spieler, der seinen Impfstatus nicht nachweisen kann, verbieten, den Platz zu betreten und somit verbieten, am Spiel teilzunehmen? Die Antwort ist simpel: Ja, denn dies ist nach der gültigen Rechtsverordnung sogar zwingend vorgeschrieben.
Was passiert bei positiven Coronafällen in der Mannschaft? Ab wie vielen Fällen muss eine Mannschaft nicht mehr zu einem Pflichtspiel antreten? Wie ist das nachzuweisen? Wird deswegen ein Spiel verlegt? Besteht die Überlegung, diese Spiele für den Gegner zu werten, da es zu viele Spielausfälle und Verlegungen geben könnte? Die
Spielverlegung wegen „Coronafällen“ in der Mannschaft ist eine Einzelfallentscheidung, die bei konstruktiver Beteiligung der Vereine unter Berücksichtigung des „Fair Play Gedankens“ durch den Klassenleiter getroffen wird. Die Überlegung, diese Spiele für den Gegner zu werten, gibt es nicht. Der Nachweis der Infektion erfolgt durch die Vorlage eines „Antigen-Schnelltestes“ durch ein Testzentrum.
Würde der SFV bzw. würden die Klassenleiter durchsetzen, dass man zur
Durchführung von Spielen höherer Klassen Spiele von Mannschaften niederer Klassen oder Reserven absetzt und entsprechend die Spielerliste von unten nach oben auffüllt? Nein, dies wäre eine Wettbewerbsverzerrung.
Kann ein Spiel ausfallen, wenn nicht genügend Helfer im Umfeld des Spieles zur Verfügung stehen? Nein, dieser Grund ist in der Spielordnung nicht vorgesehen.